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Satzung der Remstal Cleaners eG



§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr

(1) Die Genossenschaft heißt Remstal Cleaners eG.
Sitz der Genossenschaft ist Schwaikheim.

(2) Förderzweck der Genossenschaft ist die Einkommenssicherung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(3) Gegenstand der Genossenschaft sind: Facility Management, Gebäudereinigung, Glasreinigung sowie das Erbringen und die Vermittlung sonstiger Dienstleistungen.

(4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich die Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(5) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 500,00 €. Er ist binnen 30 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft in voller Höhe einzuzahlen.

(2) Die Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/ Agio zu leisten. Höhe und Fälligkeit regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO).

(4) Beteiligungen von investierenden Mitgliedern an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresgewinns bis zu 100 % der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.

(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (postalische, fernschriftlich, elektronisch) und durch Bekanntmachung in dem in § 8 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (1.1) Die Generalversammlung darf mit geeigneten DSGVO konformen Systemen digital durchgeführt werden. (1.2) Bei digital durchgeführten Generalversammlungen besteht eine Aufzeichnungspflicht.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.

(4) Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender Mitglieder nicht mehr als 20 % der gültig abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder ausmachen.

(5) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.

(6) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).

(7) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstandes.

(8) Die Generalversammlung beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung (AGO).

(9) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, wird kein Aufsichtsrat bestellt. Die Pflichten des Aufsichtsrates nimmt dann ein(e) Bevollmächtigte(r) der Generalversammlung wahr.

(2) Der Aufsichtsrat bzw. der/die Bevollmächtigte der Generalversammlung wird auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsperiode endet mit Ablauf der nächsten Generalversammlung, die nach dem Ende der Amtsperiode stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl von Aufsichtsräten beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, sobald ein Aufsichtsrat gewählt ist. Er überwacht und berät die Leitung der Genossenschaft.

(4) Er berichtet der Generalversammlung.

(5) Sofern ein Aufsichtsrat besteht, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu beschließen ist.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(7) Die Generalversammlung bestimmt die Vergütung des Aufsichtsrates.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt die Amtszeit.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann jedes Mitglied auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied kann allein rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i.S.d. § 181 2 Alt. BGB befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann gegenüber der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft auf der Homepage im Internet und in den GenoNachrichten.